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Für alle PSAgA (Personenschutzausrüstung gegen Absturz) gilt, dass sie nach den
gültigen Normen regelmäßig und nach einem Sturz überprüft werden. Diese Prüfung muss
dokumentiert werden.
NormenDIN EN 353 Teil 2 Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher FührungDIN EN 354 VerbindungsmittelDIN EN 355 FalldämpferDIN EN 358 HaltesystemeDIN EN 360 HöhensicherungsgeräteDIN EN 361 AuffanggurteDIN EN 362 VerbindungselementeDIN EN 363 AuffangsystemeDIN EN 364 PrüfverfahrenDIN EN 365 Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitung------------------------------------------- |

_____________________________________________________ | Ausgebildet vomVertikal-Labor Münsterführen wir als Sachkundigerund befähigter Person nach den Anforderungen der DGUV, TRBS und BetrSichV die wiederkehrende Prüfungvon allen PSAgA durch. ------------------------------------------------- |


 | Wir prüft folgendePSAgA-Gerätegruppen - Gurte (Auffanggurte, Haltegurte, Sitzgurte, Rettungsgurte, Steigschutzgurte) - Verbindungsmittel- Falldämpfer - Temporäre Anschlageinrichtungen - Seilklemmen - Verbindungselemente - Seilrollen - Mitlaufende Auffanggeräte an beweglichen Führungen - Mitlaufende Auffanggeräte an starren Führungen - Seile - Dreibeine - Seilwinden - Rettungsgeräte - Steighilfen - Steigschutzläufer
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8.2 Prüfungen
8.2.1 Die Versicherten haben persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen. Eine beispielhafte Auflistung von typischen Mängeln
an persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ist unter „www.dguv.de“ im Themenfeld: PSA gegen Absturz/Rettungsausrüstungen einsehbar.
8.2.2 Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Anforderungen an einen Sachkundigen siehe Abschnitt 6.1.8
Es wird empfohlen, dass der Sachkundige die Überprüfung entsprechend dokumentiert und die jeweils letzte Sachkundigen-Prüfung auf/an der Schutzausrüstung kenntlich macht ( z. B. Angabe des letzten Prüfdatums oder die Angabe des nächsten Prüfdatums ).
8.2.3 Abweichend von Abschnitt
8.2.2 hat der Unternehmer für die Benutzung von Steigschutzeinrichtungen und Anschlageinrichtungen, die an einer baulichen Anlage fest montiert sind, zu überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, wenn nicht kürzere Fristen festgelegt sind.
